22.12.2008

Gesetzgeber reagiert auf Urteil des EuGH

Der Gesetzgeber hat auf das Urteil des EuGH vom 17. April 2008 zur Frage des Nutzungsersatzes im Rahmen des § 439 Abs. 4 BGB reagiert und § 474 Abs. 2 BGB entsprechend geändert. Nunmehr muss der Käufer (= Verbraucher) im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs keinen Nutzungsersatz leisten, wenn der Verkäufer (= Unternehmer) durch Lieferung einer neuen Sache nacherfüllt. Nunmehr muss der Käufer bei "normalem" Kaufvertrag Nutzungsersatz leisten, hingegen der Verbraucher nicht. Weitere Infos hier.