
Erneuter Vorlagebeschluss des BGH zu § 439 BGB. Es geht um die Frage, ob ein Verkäufer, der dem Käufer eine mangelhafte Sache liefert, die dieser einbaut, nicht nur die Kosten für den Ausbau übernehmen muss, sondern auch die des Neueinbaus (Pressemitteilung zu Beschluss VIII ZR 70/08 - Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main ZGS 2008, 315).