
ZPO §§ 50 I, 62, 727, 736; BGB §§ 14 II, 420, 421, 426, 427, 705, 709, 714, 718, 719; HGB §§ 124, 128; InsO § 11; UmwG §§ 190ff.
1. Die (Außen-)GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) (Fortführung von BGHZ 142, 315 = NJW 1999, 3483 = LM H. 3/2000 § 705 BGB Nr. 74).
BGH, Urteil vom 29. 1. 2001 - II ZR 331/00 (Nürnberg)
Zum Sachverhalt:
Die Kl. klagt im Wechselprozess auf Zahlung der Wechselsumme von 90000 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Bekl. zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer GbR, als Wechselakzeptantin und die früheren Bekl. zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Bekl. zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her.
Das LG hat die Bekl. antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das OLG hat die Klage hinsichtlich der Bekl. zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl., mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Die Revision hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Bekl. zu 1 gerichteten Klage wandte; im Übrigen war sie erfolglos.
Aus den Gründen:
A. Nach Auffassung des BerGer. ist die Klage gegen die Bekl. zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige GbR handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)GbR in dem Umfang als im Zivilprozess parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86 [88] = NJW 1992, 499 = LM H. 6/1992 § 705 BGB Nr. 56; BGHZ 136, 254 [257] = NJW 1997, 2754 = LM H. 12/1997 Art. 1 ScheckG Nr. 3; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374 [378f.] = NJW 1981, 1213 = LM § 177 BGB Nr. 14). Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 II BGB).
1. Über die Rechtsnatur der GbR finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römisch-rechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II, 591 = Mugdan II, 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im Einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im Wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip „darüber gestülpt“ wurde (Flume, BGB AT, Bd. I/1 1977, S. 3f.; vgl. auch Ulmer, in: Festschr. f. Robert Fischer 1979, S. 785 [788f.]). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen „darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruieren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander“ (Prot. II, 429 = Mugdan II, 990). „Die Kommission glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen“ (Prot. II, 430 = Mugdan II, 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu vermeiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der GbR. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der GbR den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutsch-rechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. O. Gierke, Deutsches PrivatR, Bd. 1, 1895, S. 663 [682]). Sie wurde maßgeblich von Flume (AT, S. 50ff.; ZHR 136 [1972], 177) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weit gehend durchgesetzt (vgl. vor allem Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 705 Rdnrn. 130ff. m.w. Nachw. in Fußn. 373; ders., AcP 198 [1998], 113ff.; ebenso Karsten Schmidt, GesellschaftsR, 3. Aufl., § 8 III [S. 203ff.]; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeil. 4, S. 6ff.; Huber, in: Festschr. f. Lutter, 2000, S. 107 [122ff.]; Hüffer, GesellschaftsR, 5. Aufl., S. 47ff.; Dauner-Lieb, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und WirtschaftsR], 1999, S. 95 [99ff.]; Reiff, ZIP 1999, 517 [518]; Mülbert, AcP 1999, 39 [43ff.]; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211ff.).
a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weit gehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die so genannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, in: Festschr. f. Gernhuber, 1993, S. 563; ders., in: Festschr. f. Kraft, 1998, S. 701; Hueck, in: Festschr. f. Zöllner, 1998, S. 275) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gem. § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, dass auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die „Gesellschaft“ abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine „einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung“ in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, in: Festschr. f. Zöllner, S. 293; Zöllner, in: Festschr. f. Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft, 1981, S. 110f.; Dauner-Lieb, S. 100ff.).
b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der GbR im oben beschriebenen Sinne besteht darin, dass danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. BGHZ 79, 374 [378f.] = NJW 1981, 1213 = LM § 177 BGB Nr. 14). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müssten Dauerschuldverhältnisse mit der „Gesellschaft“ bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im Übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge „in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse“ (Zöllner, in: Festschr. f. Kraft, S. 715), lässt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113 [142]).
c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine GbR ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen oHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 I i.V.m. § 1 HGB). Da der oHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 I HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur oHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517 [518f.]), weil für den Übergang von der GbR zur oHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand, dass im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190ff., 226ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 II Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, lässt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286 [289f.]; Mülbert, AcP 199 [1999], 38 [60ff.]; Timm, NJW 1995, 3209; Hueck, in: Festschr. f. Zöllner, S. 280ff.; Zöllner, in: Festschr. f. Claussen, 1997, 423 [429ff.]).
d) Schließlich unterstützt die Tatsache, dass der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der GbR anerkannt hat (§ 11 II Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 I GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung lässt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, dass dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die „Gesellschaft“ die Rede ist, dass bei der Formulierung der Norm an eine Verselbstständigung der GbR zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (BGHZ 142, 315 [319f.] = NJW 1999, 3483 = LM H. 3/2000 § 705 BGB Nr. 74). Bedenkt man aber, dass die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 I des ersten Entwurfs (abgedr. bei Mugdan
II, CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der GbR nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen, ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch, S. 34ff.). Entscheidend ist, dass er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten auf Grund eigener Rechtspersönlichkeit und damit „als solcher“ und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 II BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, dass es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, dass oHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129 [132] = NJW 1981, 1373 = LM § 11 GmbHG Nr. 30a; BGHZ 117, 323 [326] = NJW 1992, 1824 = LM H. 9/1992 § 20 FGG Nr. 46) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der GbR an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozess, die gem. § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der GbR ist die notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann, S. 9f.; Hüffer, in: Festschr. f. Stimpel, 1985, S. 165 [168ff.]; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 BGB Rdnr. 52; Wertenbruch, S. 213ff.; Lindacher, in: MünchKomm-ZPO, § 50 Rdnrn. 23ff.; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 50 Rdnr. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch Karsten Schmidt, § 60 IV 1, S. 1805ff.). Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, das heißt „richtige“ Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also „richtiger“ Bekl., der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese „richtige“ Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozessführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozessführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 I ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. BGHZ 30, 195 [197] = NJW 1959, 1683 = LM § 62 ZPO Nr. 7; BGH, NJW-RR 1990, 867 = ZIP 1990, 715 [716]; Ulmer, in: MünchKomm, § 718 Rdnrn. 42f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 Rdnr. 17; Heller, Der Zivilprozess der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 1989, S. 56ff. [110ff.]), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.
a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muss. Im Übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozessführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozess (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 I ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozesshandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozesshandlungen mit Wirkung für sein Prozessrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376 [379] = NJW 1996, 1060 = LM H. 8/1996 § 62 ZPO Nr. 22) und auch einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gem. § 286 ZPO frei würdigen (Schilken, in: MünchKomm-ZPO, § 62 Rdnr. 48; Heller, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, dass das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376 [382] = NJW 1996, 1060 = LM H. 8/1996 § 62 ZPO Nr. 22).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiell-rechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der GbR. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiell-rechtlich für die Gesellschaft keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiell-rechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiell-rechtlichen Verhältnissen adäquate Prozessführung zu gewährleisten, weil die Prozessführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt, als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten. Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, dass man die materiell-rechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozessführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als „Gruppe“, vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozesshandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozessführungsbefugnis in einem Prozess nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der GbR aus, lässt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozessführungs- und gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozesshandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.
b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des Weiteren, dass unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des BGH vom 12. 3. 1990 (NJW-RR 1990, 867 = ZIP 1990, 715) und vom 15. 10. 1999 (NJW 2000, 291 = LM H. 5/2000 § 265 ZPO Nr. 33 = ZIP 1999, 2009) zu Grunde liegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, dass er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefasst hat (Senat, NJW-RR 1990, 867 = ZIP 1990, 715 [716]). Diese Lösung verlässt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiell-rechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, NJW 1992, 1101 = LM H. 4/1992 § 1018 Nr. 42 = WM 1992, 313 [315]; Stein/Jonas/Bork, § 62 Rdnrn. 20f., 25; Musielak/Weth, § 62 Rdnr. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die bekl. Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muss - sei es im Aktiv- oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, dass bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, NJW 1997, 1236 = LM H. 7/1997 § 713 BGB Nr. 1a; vgl. auch OLG Hamburg, LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die GbR als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.
c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozess. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenem Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (Ulmer, in: MünchKomm, BGB, § 718 Rdnrn. 60ff.; Heller, S. 200f.): Auf Antrag sei der Prozess in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387 [392] = NJW 1993, 1396 = LM H. 6/1993 § 387 BGB Nr. 87). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gem. § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müsste dann erst Klage auf Klauselerteilung gem. § 731 ZPO erheben. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestands der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müsste. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im Übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozessführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozess erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GbR ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil „gegen alle Gesellschafter“ i.S. des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.
a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, dass Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluss der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausf. Wertenbruch, S. 122ff.; vgl. auch Wiedemann, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedr. bei Mugdan II, CVII), der die Gesellschaft als römisch-rechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloss die zweite Kommission zunächst „in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs“ (Prot. II, 428 = Mugdan II, 989) folgenden § 645a:
§ 645a. Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Auf Grund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnanteil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. … (Prot. II, 426 = Mugdan II, 988).
Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission, an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II, 428ff. = Mugdan II, 990ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs zum BGB (abgedr. bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, III, 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
„Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur auf Grund eines gegen sämtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt.“
Später wurde dieser Absatz 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. „Als Ersatz“ sollte „im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671a folgender § 671 in die Civilprozessordnung eingestellt werden“ (Jakobs/Schubert, S. 297 Fußn. 20):
„Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich.“
Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, dass die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, dass der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 I BGB), dass er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 II BGB) und dass nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 I BGB dar und wird treffend auch als „§ 719 III BGB“ (Wertenbruch, S. 124 [129]) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der GbR im Zivilprozess auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebenso wenig abschließend geregelt worden wie das „Wesen der Gesamthand“ allgemein. Dementsprechend hat G. Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (Vorb. § 705 Rdnr. II 2, S. 453).
b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, VIII, 1898, S. 138f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht „als solche“ verklagt werden, muss das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff „Gesellschaft als solche“ - wie Wertenbruch (S. 9ff.; 46ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne „als solche“ klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 I AktG). Bei der oHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe „als solche“ ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Dass die Formulierung „als solche“ in Bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB, I, 13. Aufl. [1906], § 210 Rdnr. I a, und Flechtheim, in: Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl. [1934], § 210 Rdnr. 2) hervor.
c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch Ulmer, in: MünchKomm, § 718 Rdnr. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der GbR ist insoweit anders als bei der oHG, wo gem. § 124 II HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der GbR hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, dass es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine GbR im Prozess so klar zu bezeichnen, dass eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluss mehrerer tatsächlich als (Außen-)GbR organisiert ist (vgl. Karsten Schmidt, § 60 IV 1, S. 1806f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, dass daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müsste.
Im Aktivprozess der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses herausstellen, dass tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müsste zumindest derjenige für die Prozesskosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozess als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (Senat, NJW-RR 1999, 1554 = LM H. 10/1999 § 50 ZPO Nr. 50 = ZIP 1999, 489 [491] m.w. Nachw.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozess ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kl. - wie bei der oHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137 [1139]) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, dass die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, dass überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (Ulmer, in: MünchKomm, § 718 Rdnrn. 47ff.; Heller, S. 73ff.). Im Übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.
B. Die gegen die Bekl. zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Bekl. zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom BGH zur Begründung der Scheckfähigkeit der GbR herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254 [257f.] = NJW 1997, 2754 = LM H. 12/1997 Art. 1 ScheckG Nr. 3), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, AT, S. 108f.; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 21. Aufl., Einl. WG Rdnr. 20a). Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Bekl. zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, dass zwischen den Ansprüchen gegen die Bekl. zu 1 einerseits und denen gegen die Bekl. zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Bekl. zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. 9. 1999 (BGHZ 142, 315 [318ff.] = NJW 1999, 3483 = LM H. 3/2000 § 705 BGB Nr. 74) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offen gelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315 [318] = NJW 1999, 3483 = LM H. 3/2000 § 705 BGB Nr. 74) ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. §§ 128f. HGB bei der oHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319 [329] = NJW 1963, 1873 = LM § 172 HGB Nr. 2/3/4; BGHZ 44, 229 = NJW 1966, 499 = LM § 105 HGB Nr. 21; BGHZ 47, 376 [378ff.] = NJW 1967, 2155 = LM § 129 HGB Nr. 5 [L]; BGHZ 104, 76 [78] = NJW 1988, 1976 = LM § 129 HGB Nr. 13). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden i.S. des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, dass sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.
C. Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Bekl. zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Bekl. zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Bekl. zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Kl. in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13 [15] = NJW 1955, 985 = LM § 105 HGB Nr. 9). Das BerGer. ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Kl. dargelegten Umstände nicht den Schluss darauf zulassen, der als Architekt tätige Bekl. zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlussfolgerung nicht aus, dass der Bekl. zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Kl. - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, dass dort unter der hervorgehobenen Überschrift „Arbeitsgemeinschaft Weißes Ross“ die Bekl. zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als „Technische Geschäftsführung“ (Bekl. zu 2) und als „Kaufmännische Geschäftsführung“ (Bekl. zu 3) sowie der Bekl. zu 4 als „Bauleitung“ bezeichnet werden. Lässt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muss er nicht damit rechnen, dass bei deren Nachunternehmern, denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht, er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei „technischer Geschäftsführung“, „kaufmännischer Geschäftsführung“ und „Bauleitung“ handelt es sich gem. § 5 des Mustervertrags des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedr. bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Komm., 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen, in: Kapellmann/Vygen, Jahrb. BauR 1999, S. 64 [69]) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden „Organe“ der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen, dass der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im Allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, dass nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, dass die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb, § 9 Rdnrn. 7, 12ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, dass im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zu Grunde liegenden Nachunternehmervertrags zwischen Kl. und Bekl. zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als „Auftraggeber und Bauherr im Sinne dieses Vertrags“ und dem Bekl. zu 4, der unter der Rubrik „Planung und Bauleitung“ aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, dass der Bekl. zu 4 nach dem Vortrag der Kl. sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Bekl. zu 1 unterschrieben hat, reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Bekl. zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Bekl. zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluss von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Kl. keine Kenntnis von dieser Funktion des Bekl. zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, dass er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar nahe liegender - gewesen, dass Abschluss und Abwicklung des Nachunternehmervertrags von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden sind, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb, § 9 Rdnr. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Bekl. zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Kl., wonach der Bekl. zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Kl. schon deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Bekl. zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Kl. gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.