Hausarbeit Bürgerliches Recht

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Privatdozent Dr. K. Richter

Modulhausarbeit/Zwischenprüfungshausarbeit im Bürgerlichen Recht

Sachverhalt
Die siebzehnjährige A aus München besucht mit ihrem Vater V Berlin. Am letzten Tag ihres Besuches begeben sich A und V zur Kanzlei des Notars N in Charlottenburg, wo sie einen Vertrag notariell beurkunden lassen, in dem V und A unter gleichzeitiger Auflassung vereinbaren, dass der A das Eigentum an einem Grundstück des V in Charlottenburg unentgeltlich übertragen werden soll. Außerdem wird dem V ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt. V soll dabei die außerordentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten tragen. V behält sich jedoch das Recht vor, von dem Geschäft Abstand zu nehmen, wenn A über das an sie überlassene Grundstück ganz oder teilweise ohne seine vorherige Zustimmung verfügt. Bei allen Geschäften wird die A von V vertreten.

Im Anschluss an den Besuch bei N entspannt sich V in einem Berliner Café, während A die Friedrichstraße und Unter den Linden erkundet. Mit dabei hat sie ihre Digitalkamera (Modell XY), die sie sich mit Einverständnis der Eltern von ihrem 20jährigen Bruder B, der Zeitsoldat bei der Bundeswehr ist, für ihre Berlinreise ausgeliehen hat. Beim Fotografieren auf dem Bebelplatz trifft sie unverhofft ihre 22jährige Cousine C, die ebenfalls mit einer Digitalkamera (Modell YZ) die Mitte von Berlin erkundet. C ist fasziniert von der Kamera der A, die der C erzählt, sie habe die Kamera von G anlässlich ihrer Berlinreise geschenkt bekommen. C bietet der A an, die Kameras zu tauschen. A geht auf das Geschäft ein.

Währendessen entdeckt V, der stets sein Notebook mit auf Reisen nimmt, auf der Angebotsseite des G bei der Ebuy AG (E), die Online-Auktionen durchführt, die Erstausgabe von Savignys berühmter Schrift „Vom Beruf unserer Zeit für die Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ aus dem Jahr 1814. An den Online-Auktionen der E kann als Käufer oder Verkäufer nur teilnehmen, wer sich zuvor bei E angemeldet und dabei die „Allgemeinen Bedingungen für Verkaufsveranstaltungen“ anerkannt hat. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1: Auf private Auktionen findet § 156 BGB keine Anwendung.

§ 5: Bei privaten Auktionen erklärt der Anbieter bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes.


Die betreffende Angebotsseite ist von E für fünf Tage freigeschaltet worden. Zuvor hat G einen Startpreis von 10 Euro festgelegt und eine von E vorgegebene Erklärung abgegeben, wonach er zum Zeitpunkt der Freischaltung die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt. Später fügt G in der Beschreibung seines Angebots den Hinweis hinzu, dass der Mindestpreis für das Buch bei 650 Euro liege.
V, der schon seit einem Jahr bei E angemeldet ist, möchte „den Savigny“ unbedingt haben, und so gibt er vier Sekunden vor dem Ende der Auktion mit 550 Euro das höchste Gebot ab. E teilt V durch eine Email mit, dass er den Zuschlag erhalten habe, übermittelt ihm die Kontaktadresse des G und fordert V auf, mit G zwecks Vertragsabwicklung Kontakt aufzunehmen.

Als die A am Abend dieses ereignisreichen Tages wieder in München ankommt, fällt ihren Eltern der Kameratausch nicht auf. Erst als sich B für einen Wochenendbesuch in München ankündigt, wird A unruhig, weil ihre Gedanken darum kreisen, wie ihr Bruder wohl reagieren wird, wenn er von dem Tausch erfährt. Um A zu beruhigen, setzt ihre 18jährige Schwester D ein Schreiben an den Fotohändler F auf, mit dem Inhalt, dass der V der A folgende Bestellung aufgebe:

„Für meine Tochter A bestelle ich hiermit eine Digitalkamera des Modells XY. Ich bitte Sie, meiner Tochter die Kamera unmittelbar zu übergeben und die Rechnung an mich zu übersenden.“

D unterzeichnet das Schreiben mit dem Namen des V. Als sich A danach zu F begibt und ihm das Schreiben übergibt, schöpft F keinen Verdacht. Er übergibt der A die bestellte Kamera. Als V nach drei Tagen eine Rechnung von F erhält, fliegt der Schwindel auf: A und D, die von V zur Rede gestellt werden, geben alles zu.

1.    Gegenüber F erklärt V, er sei nicht bereit, den Kaufpreis für die Kamera zu zahlen, da solle er sich entweder an A oder D halten. Mit Recht?

2.    Das Grundbuchamt in Berlin-Charlottenburg, bei dem N den Antrag auf Eintragung der A in das Grundbuch gestellt hatte, lehnt die Eintragung der A mit dem Hinweis ab, es reiche nicht aus, dass die A von V, der von dem Geschäft unmittelbar profitiere, vertreten werde, vielmehr müsse das Geschäft für die A durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden. Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden?

3.    Nachdem V den G angeschrieben und um Lieferung des Buches gegen Zahlung des vereinbarten Preises gebeten hat, antwortet G, er lehne eine Lieferung ab, denn es sei gar kein Vertrag geschlossen worden. G sei allerdings zu einem Verkauf des Buches zum Preis von € 650 bereit. V meint, es sei sehr wohl ein Vertrag zustande gekommen, so dass G ihm das Buch liefern müsse. Wie ist die Rechtslage?

Ausgabe: 15. Februar 2010
Vorgesehene Bearbeitungszeit: 4 Wochen
Umfang: Maximal 25 Seiten bei 1/3 Rand und einfachem Zeilenabstand.

Schriftart: Times New Roman bei Schriftgröße 12.
Rückgabe: 12. April 2010 im Sekretariat von Prof. Schröder (BE 1, 331) oder mit Poststempel vom 12. April 2010.

Keine Abgabe beim Pförtner!