Gemeinschaftliches Testament: Anfechtung

I. Selbstanfechtung beim gemeinschaftlichen Testament

 

Ehegatte hat die Möglichkeit zur (Selbst-)Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments (entsprechende Anwendung der § 2281 iVm §§ 2078, 2079 BGB; BGHZ 37, 333)

 

Folgen der Anfechtung:
- die letztwilligen Verfügungen des anfechtenden Ehegatten sind ex tunc nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB)

- letztwillige Verfügungen des anderen Ehegatten sind ebenfalls nichtig (§ 2270 Abs. 1 BGB)

- Rückwirkend tritt gesetzliche Erbfolge ein

 

Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gem. §§ 2281, 2078 Abs. 1 BGB analog mit der Begründung möglich, der anfechtende Ehegatte habe sich über die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen geirrt

 

- Wird für den Erbvertrag allgemein bejaht.

- Beim gemeinschaftlichen Testament fraglich (BayObLGZ 2002, 128, 133 ff.)

II.    Wiederverheiratungsklauseln

 

Zweck: Bei gemeinschaftlichem Testament sollen Abkömmlinge ihren Anteil am Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten erhalten, wenn dieser erneut heiratet.

 

Trennungslösung: Überlebender Ehegatte ist Vorerbe des vorverstorbenen Ehegatten, die Kinder sind Nacherben. Sie treten die Erbschaft an, wenn der überlebende Ehegatte – der Vorerbe – stirbt. Im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten wird bestimmt, dass Nacherbfolge im Zeitpunkt der Wiederheirat eintritt.


Einheitslösung:  Überlebender Ehegatte ist Allein- und Vollerbe des vorversterbenden Ehegatten, die Kinder sind Schlusserben. Für den Fall der Wiederheirat ist folgende Wiederverheiratungsklausel gebräuchlich:


„Im Falle der Wiederheirat soll sich der Überlebende mit den Kindern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinander setzen.“

 

Interpretation der Klausel durch Rspr. und Lehre: auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten sowie aufschiebend bedingte Vorerbeneinsetzung des Ehegatten und Nacherbenseinsetzung der Kinder in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils (vgl. BGHZ 96, 198).

 

Bedingung: Wiederverheiratung. Wiederverheiratungsklausel verwandelt Einheitslösung in Vorerbenlösung für den Fall des Bedingungseintritts.

 

Schrifttum: auflösend bedingte Vorerbschaft (Bedingung: Tod des überlebenden Ehegatten), einfache Vorerbschaft, auflösend bedingte Vollerbschaft oder "vorläufige Vollerbschaft" mit Freistellung von Verfügungsbeschränkungen (MüKo-BGB/Musielak § 2269 Rn. 57 ff., Meier-Kraut NJW 1992, 143).

 

Problem bei "vorläufiger Vollerbschaft": Verstoß gegen erbrechtlichen Typenzwang (Zawar NJW 1988, 16; Otte AcP 187 (1987) S. 603).

 

Günstigste Lösung: Überlebender Ehegatte wird als unbedingter Vollerbe eingesetzt. Für den Fall der Wiederheirat wird den Kindern der noch vorhandene Rest des Nachlasses als Vermächtnis zugewandt (sog. Wiederverheiratungsvermächtnis). Im Falle der Wiederheirat erlangen die Kinder gem. § 2174 BGB einen Vermächtnisanspruch gegen den überlebenden Ehegatten (schuldrechtlicher Anspruch).