Neue Institutionenökonomik und Rechtsgeschichte

Anmerkungen zur Rezension meiner Habilitationsschrift  „Die Wirkungsgeschichte des deutschen Kartellrechts vor 1914“ durch S. Lammel in ZRG (GA) 125 (2008)

Der Rezensent kritisiert die Arbeit zentral in drei Punkten:

1. Die Transaktionskostenökonomik (TKÖ) von Oliver Williamson gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei, zudem könne sie auch falsch sein.

 

2.Es sei ein schwerwiegender methodischer Fehler, in die „Prämissen“ die gleichen Tatbestandsmerkmale zu setzen wie in die daraus gezogenen Schlußfolgerungen – also der Vorwurf der petitio principii.


3.Die Arbeit hinterlasse schwerwiegende Bedenken, ob wirtschaftstheoretische Erkenntnisse fruchtbar gemacht werden können; bislang hätte man auch ohne diese schwergewichtig daherkommenden Lehren zu Ergebnissen gelangen können.

Ad 1: Eine Theorie oder „Erklärung“ darf nicht allumfassend sein, wenn sie etwas über die wirkliche Welt aussagen soll. Sie darf also nicht immer wahr sein. Vielmehr muß es möglich sein zu zeigen, daß sie falsch ist (sie muß „falsifizierbar“ sein: Popper-Kriterium). Das Popper-Kriterium ist jedoch nur bedingt von praktischem Wert (vgl. Hausmann 1988). In der Ökonomik begnügt man sich deshalb mit dem schwächeren Konzept der „empirischen Stützung“ (oder „Bewährung“) einer Theorie – vermöge statistischer Verfahren oder durch empirische Fallstudien. Die TKÖ wird durch zahlreiche empirische Fallstudien gestützt (bis zum Jahr 2000 durch mehr als 600 veröffentlichte empirische Arbeiten (vgl. Boerner and Macher 2002).

Ad 2: Die TKÖ ist nicht zirkulär (kurzgefasst: „Die Armut kommt von der pauverté“). Vielmehr handelt es sich um eine einfache „wenn – dann“ Aussage: Unter den beschriebenen historischen Ausgangsbedingungen folgt aus der TKÖ die „ex post Prognose“ (der Erklärungsversuch): Die Kartellparteien werden versuchen, sich gegen den von ihnen befürchteten ex post Opportunismus ihrer Vertragspartner zu sichern.

Ad 3: Der Rezensent äußert schwerwiegende Zweifel daran, ob wirtschaftstheoretische Ansätze für rechtshistorische Erkenntnisse fruchtbar gemacht werden können. Er behauptet, man hätte zu den Ergebnissen auch „ohne solch schwergewichtig einherkommende Lehren“ gelangen können. Das setzt zumindest unausgesprochene und damit nicht empirisch überprüfbare Annahmen (Hypothesen) über das vom Rechtshistoriker unterstellte allgemeine Verhalten der Akteure voraus. Ohne allgemeine, empirisch überprüfbare Hypothesen keine Erklärung. Das gilt für die Geschichte genauso wie für die Naturwissenschaften.

Literatur:


Boerner, C. und Macher, J. (2002), “Transaction Cost Economics: An Assessment on Empirical Research in the Social Sciences,” unveröffentlichtes Ms., University of California, Berkeley.


Hausmann D.M. (1988), „An Appraisal of Popperian Methodology,“ 71 – 155 in: N. de Marchi (Hrsg.), The Popperian Legacy in Economics, Cambridge: The Cambridge University Press.